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Informationen zum Schutz brütender Kraniche

Generell sind Kraniche (Grus grus) aktuell in Deutschland nicht bestandsbedroht. Vor wenigen Jahrzehnten sah das aber schon einmal ganz anders aus. In den 1970er Jahren gab es in der damaligen BRD bspw. weniger als 20 Brutpaare! Dank intensiver Schutzmaßnahmen (in ganz Europa) und zahlreicher anderer Faktoren (intensiver Mais-, Weizen-, Reisanbau … in Rast- und Überwinterungsgebieten, Renaturierungsmaßnahmen, …) hat sich der Bestand gut erholt. In den letzten 10 Jahren sehen wir aber vielerorts einen dramatisch schlechten Bruterfolg der Paare. Somit kann der Bestand zukünftig wieder abnehmen. Daher müssen brütende Kraniche bzw. ihre Brutplätze geschützt werden.

In § 23 NatSchAG M-V Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) heißt es beispielsweise unter:

(4) Gemäß § 54 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zum Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche verboten,
1. im Umkreis von 100 Metern um den Standort (Horstschutzzone I) Bestockungen zu entfernen oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,
2. in der Horstschutzzone I und im Umkreis ab 100 bis 300 Meter um den Standort (Horstschutzzone II) in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchzuführen,
3. in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August die Jagd auszuüben,
4. in den Horstschutzzonen I und II stationäre jagdliche Einrichtungen zu errichten; in der für die Jagdausübung freien Zeit ist die Benutzung mobiler jagdlicher Einrichtungen zulässig.
[...] Für Kraniche gelten die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai. Für Kraniche, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone I und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nummer 2 nicht. [...]

Dr. Günter Nowald

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